Satzung

Gesangverein Harmonie 1905
Bodenheim am Rhein e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gesangverein Harmonie 1905 Bodenheim am Rhein e.V.. Er hat seinen Sitz in Bodenheim und ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er fördert Kunst und Kultur durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte sowie andere musikalische Veranstaltungen und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a) singenden Mitgliedern,

b) fördernden Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

a) Singendes Mitglied kann jeder Sangesfreund werden.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende mündlich oder schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat; die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft wird außerdem nach fünfzigjähriger Vereinszugehörigkeit verliehen. Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorstandsmitglied gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschluß des Mitgliedes.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

b) Bei Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft sofort, bereits bezahlte Beiträge für das laufende Jahr werden jedoch nicht erstattet.

c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 4
Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben sowie an den weiteren Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand jeweils in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres sowie dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, einzuberufen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Vereinsmitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Mitteilung von mindestens einem Tagesordnungspunkt beantragen. Zur Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der singenden Mitglieder anwesend ist. Findet sich die nötige Anzahl der Mitglieder nicht ein, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

(3) Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter; bei deren Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstands einen Versammlungsleiter. Bei Abstimmung über die Entlastung des Vorstands sowie bei der Wahl des Vorsitzenden leitet ein anderes Mitglied die Abstimmungsverfahren.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

d) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

e) Wahl des Vorstandes;

f) Wahl eines Fahnenträgers;

g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstiger Umlagen;

i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

j) Entscheidung über die Berufung nach § 3 Abs. 2 und 5 Buchst. c) der Satzung;

k) Ehrung von Mitgliedern;

l) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiters.

(5) Jedes Mitglied des Vereins ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, außer bei Satzungsänderung (Zweidrittelmehrheit) bzw. Vereinsauflösung (Dreiviertelmehrheit). Wichtige Beschlüsse können auf Wunsch eines Drittels der Teilnehmer in geheimer Abstimmung gefaßt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur noch auf Versammlungsbeschluß behandelt werden.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende,

der erste und der zweite Schriftführer,

der erste und der zweite Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) vier Beiräte, unter denen zwei fördernde Mitglieder sein sollten,

die Mitglieder von bei Bedarf zu bildenden Ausschüssen, sowie

c) mit beratender Stimme Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglieder.

(4) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung kann jeweils eine zweijährige Amtszeit beschließen. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in getrennten, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in gemeinsamen Wahlgängen für Beiräte aus dem Kreis der singenden bzw. der fördernden Mitglieder und die jeweiligen Ausschüsse. Sind für ein Amt mehrere Kandidaten vorgeschlagen und zur Annahme bereit, so erfolgt die Wahl geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl; bringt auch diese kein Ergebnis entscheidet das Los. Abwesende Mitglieder können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung, in den Vorstand gewählt werden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so überträgt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen; Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands können nur gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter angesetzt werden. Eine Vorstandssitzung ist auch anzusetzen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung von mindestens einem Tagesordnungspunkt beantragen. Die Vorstandsmitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9
Chorleiter

(1) Der musikalische Leiter (Chorleiter) wird von den singenden Mitgliedern (Chor) und vom Vorstand bestimmt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines Vertrages durch den geschäftsführenden Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

(2) Der Chorleiter ist gemeinsam mit dem Vorstand für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich; dies gilt besonders für die Mitwirkung bei der Aufstellung sämtlicher Programme für Konzerte und andere chorische Auftritte in der Öffentlichkeit; dabei sollten auch Vorschläge von singenden Mitgliedern berücksichtigt werden. Der Chor entscheidet auf Vorschlag des Vorstands nach Abstimmung mit dem Chorleiter über die Teilnahme an Konzerten sowie über andere Auftritte.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der singenden Mitglieder anwesend sind. Findet sich die nötige Anzahl der Mitglieder nicht ein, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Bestellung von mindestens zwei Liquidatoren sowie die Verwendung des gesamten Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Das Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt, fällt es an die Ortsgemeinde Bodenheim mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gesanges zu verwenden ist.

(4) Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12
In-Kraft-Treten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 5. März 2004 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Satzung vom 5. März 1982 außer Kraft getreten.

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